Satzung

  der

  Schützengilde Aken/Elbe 1841 e. V.



  Neufassung beschlossen am 1.01.2023

  Beitragsordnung beschlossen am 1.01.2023

  Geschäftsordnung beschlossen am 14.01.2024

  Anzugsordnung beschlossen am 14.01.2024




Satzung der Schützengilde Aken / Elbe 1841 e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.01.2023 in Aken.

Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 16.01.2011.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Schützengilde Aken / Elbe 1841 e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in 06385 Aken und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

- Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen 

Schützenbundes

- Förderung der sportlichen Jugendarbeit

- Organisation von Wettkämpfen und Vereinsmeisterschaften

- Pflege und Erhaltung alten Brauchtums

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

- Unterhalt und Erhalt der Sportanlagen und des Vereinsgeländes.

- Beteiligung an regionalen, öffentlichen Veranstaltungen 

- Förderung von sportlichen, öffentlichen Partnerschaften

- Übernahme weiterer Aufgaben, soweit mit der Satzung vereinbar.


§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie 

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 

werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine 

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden 

keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd 

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Die Schützengilde Aken /Elbe 1841 e.V. ist im Deutschen Schützenbund 

organisiert.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, 

die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliches Aufnahmegesuch und 

Entscheidung des Vorstandes der Schützengilde Aken / Elbe 1841 e.V. 

erreicht. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und die Entscheidung ist

nicht anfechtbar.

(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der 

gesetzlichen Vertreter.

(4) Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung 

gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum 

Schluss des Geschäftsjahres möglich.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen 

werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen 

Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

(7) Eine objektiv feststellbare Inaktivität führt zur Streichung aus der 

Mitgliederliste. Das Mitglied wird drei Monate vorher schriftlich auf die 

drohende Streichung hingewiesen.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung 

anrufen. Diese entscheidet endgültig.

Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder zahlen den festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgerecht 

nach Beitragsordnung (§ 8 h).

(2) Teilnahme an Pflichtveranstaltungen, die von der 

Mitgliederversammlung festgelegt werden.

(3) Die Mitglieder haben das Recht an allen sportlichen und kulturellen 

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich am Aushang im Vereinshaus 

monatlich zu aktuellen Festlegungen, Aufgaben und Terminen des Vereins 

zu informieren.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der 

Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel 

vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des 

Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes

b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien

c) Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit

d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und 

Investitionsplans

e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss

f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

g) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes

h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

j) Beschlussfassung über die Übernahme von oder den Rückzug aus 

Aufgaben seitens des Vereins

k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung 

des Vereins.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter 

Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher 

schriftlich oder per E-Mail eingeladen und durch Aushang im Vereinshaus 

bekannt gemacht. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal

im Jahr.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 

mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen 

verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags 

auf schriftliche Berufung tagen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % 

der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit 

Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand 

umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher 

Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden 

Mitglieder beschlussfähig.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden 

Vorsitzenden, dem Schatzmeister, Schriftführer und dem Schießmeister. 

Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder 

sind ehrenamtlich tätig.

(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung 

durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis 

zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem 

Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die 

Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 

zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur 

Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der 

Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen 

Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden 

vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die 

Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der 

nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder 

bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen 

an Kinderhilfswerk Gera mit der Auflage, es entsprechend seinen 

bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar 

gemäß § 2 zu verwenden.



Aken, 1.01.2023 Unterschriften