Satzung
der
Schützengilde Aken/Elbe 1841 e. V.
Neufassung beschlossen am 1.01.2023
Beitragsordnung beschlossen am 1.01.2023
Geschäftsordnung beschlossen am 14.01.2024
Anzugsordnung beschlossen am 14.01.2024
Satzung der Schützengilde Aken / Elbe 1841 e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.01.2023 in Aken.
Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 16.01.2011.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schützengilde Aken / Elbe 1841 e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in 06385 Aken und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen
Schützenbundes
- Förderung der sportlichen Jugendarbeit
- Organisation von Wettkämpfen und Vereinsmeisterschaften
- Pflege und Erhaltung alten Brauchtums
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
- Unterhalt und Erhalt der Sportanlagen und des Vereinsgeländes.
- Beteiligung an regionalen, öffentlichen Veranstaltungen
- Förderung von sportlichen, öffentlichen Partnerschaften
- Übernahme weiterer Aufgaben, soweit mit der Satzung vereinbar.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
Die Schützengilde Aken /Elbe 1841 e.V. ist im Deutschen Schützenbund
organisiert.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden,
die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliches Aufnahmegesuch und
Entscheidung des Vorstandes der Schützengilde Aken / Elbe 1841 e.V.
erreicht. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und die Entscheidung ist
nicht anfechtbar.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter.
(4) Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
(7) Eine objektiv feststellbare Inaktivität führt zur Streichung aus der
Mitgliederliste. Das Mitglied wird drei Monate vorher schriftlich auf die
drohende Streichung hingewiesen.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder zahlen den festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgerecht
nach Beitragsordnung (§ 8 h).
(2) Teilnahme an Pflichtveranstaltungen, die von der
Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(3) Die Mitglieder haben das Recht an allen sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich am Aushang im Vereinshaus
monatlich zu aktuellen Festlegungen, Aufgaben und Terminen des Vereins
zu informieren.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel
vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des
Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
c) Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplans
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j) Beschlussfassung über die Übernahme von oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins
k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung
des Vereins.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher
schriftlich oder per E-Mail eingeladen und durch Aushang im Vereinshaus
bekannt gemacht. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal
im Jahr.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen
verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags
auf schriftliche Berufung tagen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 %
der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand
umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher
Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, Schriftführer und dem Schießmeister.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder
sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung
durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis
zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur
Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der
Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden
vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der
nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder
bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen
an Kinderhilfswerk Gera mit der Auflage, es entsprechend seinen
bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar
gemäß § 2 zu verwenden.
Aken, 1.01.2023 Unterschriften